Allgemeine Verkaufsbedingungen Exzellent Living GmbH Stand: 01.05.2018

I. Vertragsschluss

Grundlage des Vertrages sind die in der unterzeichneten Bestellung festgelegten Vereinbarungen. Ergänzend gelten die nachstehenden Bedingungen.

(1) Der Käufer ist an seine Bestellung (Vertragsangebot) bei Waren, die nicht vorrätig sind und die vom Verkäufer bestellt werden müssen 3 Wochen gebunden.

(2) Mit Ablauf der Fristen nach (1) kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäu-fer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.

(3) Abweichend von vorstehender Ziffer (3) gilt der Vertrag auch dann als ge-schlossen, wenn er beiderseits unterschrieben wird oder der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebotes) erklärt oder der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.  

II.  Zahlung und Zahlungsverzug

(1) Die Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Die vereinbarte Anzahlung wird nach der Auftragserteilung, spätestens  8 Tage nach Vertragsschluss fällig. Der Restbetrag mit Lieferung bzw. bei vereinbarter Montage unmittelbar vor Ort nach der Montage. Kaufpreis und Entgelte für Nebenleistungen sind bei Anlieferung des Vertrags¬gegenstandes in bar fällig. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.

(2) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug und leistet er auch keine Zahlung, nachdem ihm der Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, oder verweigert der Käufer die Zahlung der bestellten Ware ernsthaft und endgültig, obwohl ihm kein Leistungsverweige-rungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern, der der Höhe des verein-barten Kaufpreises entspricht.

III. Lieferung / Lieferfristen

(1) Ein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke besteht nicht, es sei denn, bei Vertragsabschluss wurde ausdrücklich eine derartige Vereinbarung getroffen. Der Verkauf erfolgt dann ab Ausstellungsfläche, Kosten für Demontage, Abtrans-port und Montage beim Wiederaufbau trägt der Käufer.

(2) Unverbindlich genannte Lieferfristen und Liefertermine gelten, soweit aus-drücklich nichts anderes vereinbart ist, auch nur annähernd. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Lieferung erst 30 Kalendertage nach dem als unverbindlich bezeichneten Lieferungstermin besteht. Mit vom Käufer nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit, wenn diese Änderungen oder Umstellungen dazu führen, dass weitere Waren bestellt oder hergestellt oder bereits bestellte Waren beim Hersteller umgebaut werden müssen. In diesen Fällen sind die Liefertermine neu zu vereinbaren, wobei die neue Lieferfrist der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist entspricht.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei vom Verkäufer nicht zu vertre-tenden Störungen in seinem Geschäftsbetrieb oder dem seiner Vorlieferanten, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie in Fällen höherer Gewalt, die auf unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignissen beruhen, um die Dauer der tatsächlichen Störung des Geschäftsbetriebes. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich über den Eintritt und die Beendigung solcher Störungen zu informieren.

(4) Im Falle der Überschreitung eines unverbindlich vereinbarten Liefertermins ist der Käufer zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz statt Leistung nur berechtigt, wenn er nach Ablauf einer angemessenen Frist, die bei Möbeln und Küchen vier Wochen beträgt, deren Lauf nach dem Ablauf der unverbindlich vereinbarten Frist bzw. nach Ablauf der entsprechend den vorstehenden Absätzen  3 und 4 verlängerten unverbindlichen Lieferfrist beginnt, die Lieferung anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer weiteren zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung/Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert. Der Anspruch des Käufers auf Geltendma-chung eines entstandenen Verzugsschadens sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleibt hiervon unberührt.

(5) Teillieferungen sind zulässig. Etwaige durch die Teillieferung resultierenden Versandkosten und sonstige Kosten auf Seiten des Verkäufers gehen zu seinen Lasten und sind nicht vom Kunden zutragen. Erfüllt der Verkäufer nach Teilliefe-rungen die Restleistung trotz Aufforderung mit schriftlicher Mahnung mit Fristset-zung von mindestens 30 Tagen durch den Käufer nicht, kann der Käufer Scha-densersatz statt Erfüllung der ganzen Leistung nur verlangen, oder vom gesamten Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat; im Übrigen gilt die Regelung nach Absatz (6).

(6) Wird die Lieferung dadurch unmöglich, dass die Vorlieferanten den Verkäufer ohne dessen Verschulden nicht beliefern, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Gründe, die zu einer Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten erst nach Vertragsschluss mit dem Käufer eingetreten sind, im Zeitpunkt der Vertragsschlusses mit dem Käufer nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer nachweist, sich in zumutbarer Weise vergeblich um eine Ersatzbe-schaffung bemüht zu haben. Über diese Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige bereits geleistete Zahlungen des Käufers werden unverzüglich zurückerstattet. Weitergehende gegenseitige Ansprüche sind ausgeschlossen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz statt der Leistung und zum Aufwendungsersatz bleiben unberührt.

IV.  Abnahme / Abnahmeverzug

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die zum vereinbarten Übergabetermin gelieferte Ware zu übernehmen/abzunehmen, wenn bei dieser kein Grund vorliegt, der die Nichtabnahme/Nichtübernahme rechtfertigt.

(2) Nimmt der Käufer die bestellte Ware ohne rechtfertigenden Grund zum verein-barten Übergabe-/Abnahmetermintermin nicht ab, obwohl der Verkäufer ihm die vertraglich geschuldete Leistungen tatsächlich angeboten hat oder ruft der Käufer die Ware zum vereinbarten Abruftermin nicht ab und verweigert der Käufer auch nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist unbe-rechtigt die Übernahme/Abnahme der Ware oder deren Abruf oder hat er ernsthaft und endgültig erklärt, er verweigere die Übernahme/Abnahme, obwohl ihm hierfür kein rechtfertigender Grund zur Seite steht und der Verkäufer ihm die vertraglich geschuldeten Leistungen wörtlich angeboten hat, so wird der vereinbarte Kauf-preis zu Zahlung fällig. Der Käufer hat dem Verkäufer die für die Verzugsdauer bei den Speditionen üblichen Lagerkosten zu erstatten. Der Verkäufer ist aber auch berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen oder Schadensersatz statt Erfüllung zu fordern.

(3) Der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Abnahme steht die ohne rechtfertigenden Grund abgegebene Erklärung gleich, der Vertrag werde storniert.

(4) Als pauschalen Schadensersatz kann der Verkäufer in diesen Fällen 25 % des Kaufpreises verlangen, soweit noch nicht der Lieferant des Verkäufers eine Bestätigung des Kaufvertrages zwischen ihm und dem Verkäufer an den Verkäu-fer versandt hat. Anderenfalls ist der volle vereinbarte Kaufpreis vom Käufer zu entrichten. Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Ein Grund zur berechtigten Verweigerung der Übernahme/Abnahme durch den Käufer liegt immer dann vor, wenn eine gesetzliche Regelung die Übernahme-/Abnahmeverweigerung rechtfertigt, insbesondere wenn die Ware einen nicht nur unwesentlichen Mangel aufweist oder der Käufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.

V. Gefahrübergang

(1) Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis bezahlen zu müssen, geht mit der Übergabe/Abnahme auf den Käufer über.

(2)  Bei mehrtägigen Montagen, beispielsweise von Möbeln oder Küchen oder anderen Einrichtungsgegenständen, trägt der Käufer die Gefahr auch für solche Schäden, die die Ware erleidet, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seinem Ob-hutsbereich befindet, es sei denn, die Schäden sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.

VI. Montage

(1) Ist Montage und/oder Aufstellung vereinbart, so ist Voraussetzung, dass diese hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege) möglich ist und ein funktionieren-der Elektroanschluss zur Verfügung steht. Der Verkäufer hat den Käufer insofern bestehende Bedenken vor der Montage mitzuteilen. Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen. Wasser-, Gas- und Elektropläne sind nicht Bestandteil des Vertrages. Für vom Verkäufer entwickelte Wasser-, Gas- und Elektroplä-ne wird keine Haftung übernommen. Der Verkäufer empfiehlt die Prüfung solcher Pläne durch einen Fachmann.  

(2) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers oder Mitarbeiter eines von ihm beauftragten Unternehmens sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und dürfen deshalb keine Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständ-lichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Diese Mitarbeiter sind jedoch zur Entgegennahme von Übergabe- /Abnahmeerklärungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer und zur Entgegennahme von Zahlungen an den Verkäufer berechtigt.

VII. Mängelhaftung

(1) Die Mängelhaftung richtet sich unter Berücksichtigung dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Kann der Käufer als Art der Nacherfüllung Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, so ist zu berücksichtigen, dass nach den Gepflogenheiten des Küchen- oder Möbelhandels und der Küchen- oder Möbelindustrie sowie eine Neuherstellung der Sache erfolgen muss, wes-halb die Nacherfüllungsfrist der ursprünglichen Lieferfrist entspricht. Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und Werbemitteln stellen bloße Beschaffenheitsangaben dar. Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder die Zusicherung besonderer Einstands-pflichten gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrück-lich genannt werden. Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter, beispielsweise des Herstel-lers  oder Lieferanten, sind unmittelbar beim Garantiegeber geltend zu machen. Ohne aus-drückliche Vereinbarung haftet der Verkäufer nicht für den Bestand solcher Garantien Dritter, insbesondere nicht im Falle der Insolvenz des Garantiegebers. Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem Mangel behaftet, ist der Verkäufer berechtigt, ein Ersatzliefe-rungsverlangen des Käufers durch Leistung einer mangelfreien Einzelkomponente zu erfüllen, soweit dies angemessen und dem Käufer zumutbar ist.      

(3) Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der nur zu einer unerheblichen zumutbaren  ästhetischen Beeinträchtigung führt, so ist der Käufer nur zur Minderung berechtigt.

(4) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürli-che Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse und unsachgemäße Behandlung entstehen.

(5) Handelsübliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei den verwandten Materialien, z.B. bei Holz- oder Steinoberflächen, Textilien (z.B. Möbel oder Dekorationsstoffe) oder bei Leder bleiben vorbehalten.

(6) Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf die wesentlichen, insbesondere sichtbaren Flächen der Front. Die Mitverwendung anderer Holz, Folien oder Kunststoffarten, etwa für Seitenteile, Rückwand und Innenausstattung, ist zulässig und stellt keinen Mangel der Ware dar. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unmöglich oder nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich ist.  

(7) Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei gebrauchten Waren, die auch gelieferte Ausstellungsstücke sein können, verjähren Ansprüche wegen Mängeln, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche handelt, 12 Monate nach der Übergabe/Abnahme.

VIII. Haftung

(1) Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Anspruch auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung oder Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB) sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertrags-pflicht handelt. Wesentlich sind insbesondere solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) Dieser Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, wenn dem Verkäufer oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Arglist oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und ebenso nicht bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garan-tie oder Zusicherung von Eigenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung die Haftung auslöst.

(2) Im Falle einer Haftung bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

IX. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsver-hältnis Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Er wird den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbe-halt ausdrücklich hinweisen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Einbau serienmäßig hergestellter Möbel und Möbelteile nicht dauerhaft erfolgen soll und diese Möbel bzw. Möbelteile nicht zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes werden sollen.

XI. Warenrücknahme

Im Falle eines vom Käufer veranlassten Rücktritts des Verkäufers und einer vom Käufer zu vertretenden Rückabwicklung des Vertrages ist der Verkäufer nicht zur Rücknahme der ausgelieferten Waren verpflichtet. Für diesen Fall hat der Käufer den vereinbarten Kaufpreis in voller Höhe zu entrichten.

XII. Schlussbestimmungen  

(1) Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusam-menhang mit diesen erhobene personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutz-gesetzes verarbeitet werden. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.    

(2) Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten die gesetzlichen Regelungen. Soweit der Käufer Kaufmann ist, wird als Gerichtstand für alle Streitigkeiten Erfurt vereinbart.  

(3) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

(4) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass das  Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) die Möglichkeit eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens vorsieht. Der Verkäufer ist jedoch zu einer Teilnahme an einem solchen Verfahren nicht verpflichtet und auch nicht dazu bereit.

"Gutes Design ist für die Ewigkeit."
Alberto Alessi, Designer

weitere Unternehmen der Gossgruppe: